Ein/e Klassensprecher/in wird von ihren MitschülerInnen mit dem Auftrag gewählt, eure und ihre Interessen gegenüber einem/r Lehrer/in, dem/der Schulleiter/in oder in der KlassensprecherInnenkonferenz zu vertreten. Also, wenn mal was daneben geht, die Schulbücher aus dem letzten Jahrhundert stammen, euch immer mehr Geld für Schulmaterialien abgeknöpft werden soll, die Kantine dichtgemacht dann wirds allerhöchste Zeit, dass ihr eure Interessen deutlich macht! SchülerInnenvertreterInnen sind InteressenvertreterInnen!
Aufgaben und rechtliche Grundlagen der SchülerInnenvertretung
Obwohl Schule und Bildung in Deutschland Ländersache sind, lassen sich einige Gemeinsamkeiten in allen drei Bundesländern (HH, SH und MV) feststellen.
Aufgaben von SchülerInnenvertretungen
Rein rechtlich nehmen SchülerInnenvertretungen eine Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsfunktion ein. Über die formal-rechtlich festgelegten Aufgaben und die politische Funktion hinaus sind der Kreativität der SV aber trotzdem keine Grenzen gesetzt. Oft unternehmen SVen diverse Anstrengungen, den Schulalltag etwas angenehmer zu gestalten usw.
Beratung
Es ist die Aufgabe der SV, Anregungen und Kritik gegenüber dem Lehrer, der Lehrerin, dem/r Schulleiter/in, der LehrerInnenkonferenz, dem Elternbeirat, in der Schulkonferenz (Schulforum) und ähnlichem einzubringen. Dazu hat die SV auch das Recht, alle Informationen zu erhalten, die SchülerInnen betreffen.
Mitwirkung
In allen Schulgesetzen und Verordnungen sind bestimmte Anhörungs-, Vorschlags-, Auskunftsrechte und Stellungnahmemöglichkeiten aufgeführt. Manche Personengruppen müssen- das ist gesetzlich geregelt - zuhören wenn die SV ihnen etwas sagen will, sie müssen Auskunft geben oder im Vorfeld die Möglichkeit geben, Stellung zu nehmen.
Wie das in dem jeweiligen Bundesland konkret aussieht, lässt sich am Besten im eigenen Schulgesetz nachlesen. Diese finden sich auf den Internetseiten des jeweiligen Kultusministeriums.
Mitbestimmung
Wirkliche Mitbestimmungsrechte, beispielsweise Vorhaben, zu denen die SV ihre Zustimmungen geben muss, gibt es nur sehr selten. Aber nicht alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist auch ausdrücklich verboten! Für die Ausnahmen sei wieder auf die Landesgesetze verwiesen.
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